Juegdhondsfong "La vallée des 7 châteaux"
Download das Statut als PDF Datei – jhf_Statuten_2021
1 – Gegenstand und Ziel
Die in der Vereinigung Juegdhondsfong ”La vallée des 7 châteaux” (der Fond) zusammengeschlossenen Jagdpächter und Jagdgesellschaften (die Mitglieder) gewähren die Zahlung der wie folgt vereinbarten Leistungen, falls der Hund eines Hundehalters während einer Treibjagd/Drückjagd/Maisjagd oder bei der Nachsuche auf einem ihrerJagdlose einen Jagdunfall erleidet.
2 – Dauer der Vereinigung
Der Fond besteht auf unbestimmte Zeit.
3 – Mitglieder
Jeder Jagdpächter und jede Jagdgesellschaft, deren Jagdlose sich auf dem Gebiet um das Eischtal befinden, können sich dem Fond als Mitglied anschließen. Des Weiteren können Pächter von anderen Jagdlosen einen Antrag zur Aufnahme stellen. Jeder Antrag wird vom Vorstand geprüft und dieser entscheidet ob dem Antrag zur Mitgliedschaft stattgegeben wird.
4 – Vorstand / Jahresversammlung
Der Vorstand zählt mindestens 5 und höchstens 7 Mitglieder, zuzüglich 1 Sekretär und maximal 2 Schatzmeister. Sekretär und Schatzmeister müssen nicht zwingend Mitglied der Vereinigung sein. Die Mandatsdauer des Vorstands, des Sekretärs und der Schatzmeister ist auf 3 Jahre begrenzt. Die austretenden Mitglieder des Vorstands, der austretende Sekretär sowie die austretenden Schatzmeister können sich der Wiederwahl stellen. Der Vorstand, der Sekretär und die Schatzmeister werden durch die Mehrheit der in der Jahresversammlung anwesenden, oder durch schriftliche Prokura vertretenen Mitglieder gewählt. Die Vorstandsmitglieder, der Sekretär und die Schatzmeister können jederzeit durch die Mehrheit der in der Jahresversammlung anwesenden, oder durch schriftliche Prokura vertretenen Mitglieder abberufen werden. Jedes Jagdlos hat in der Jahresversammlung eine Stimme. Hat ein Mitglied während 2 aufeinander folgenden Jagdperioden keine Jagd angemeldet, obwohl das Mitglied nachweislich eine Jagd abgehalten hat, kann der Vorstand festlegen, dass dieses Mitglied jegliches Stimmrecht für sämtliche Jagdlose verliert und dies bis zum Zeitpunkt wo das Mitglied wieder eine Jagd anmeldet. Die Jahresversammlung wird jährlich zwischen dem 1. September und dem 10. Oktober einberufen und abgehalten. Das genaue Datum wird jedem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Die Jahresversammlung bestimmt 2 Kassenrevisoren.
5 – Abgedeckte Hunde
Als gemäß § 7gelten als abgedeckt nur jene Hunde, die an einer Treibjagd auf einem Jadglos eines Mitglieds der Vereinigung teilnehmen und die am Beginn des Jagdtages in einem sichtlich gesunden Zustand sind.
6 – Nicht abgedeckte Hunde
Nicht in die Deckung aufgenommen werden folgende Hunde:
A. Hunde die gegen Entgelt teilnehmen
B. Vor der Jagd schon – teilweise oder ganz – invalide Hunde
C. Hunde, welche Verletzungen haben die jünger sind als 7 (sieben) Tage, sind für die gleichen Verletzungen nicht abgedeckt.
7 – Beginn und Ende der Risikodeckung
Die Deckung gilt lediglich für Jagdhunde am Tag einer angemeldeten Treibjagd/Drückjagd/Maisjagd auf einem der Jagdlose eines effektiv einzahlenden Mitgliedes gemäß §10.
8 – Jagdunfall
Als Jagdunfälle gelten Ereignisse, die plötzlich und gewaltsam vonaußen auf den Körper des Hundes einwirken und die entweder den Tod des Hundes oder allenfalls eine ärztlich festgestellte Körperverletzung zur Folge haben.
Es gelten als ausgeschlossen:
A. Krankheiten jeder Art
B. Schadensfälle die über eine Haftplicht abgedeckt sind
C. Vorsätzlich oder fahrlässig hervorgerufene oder verursachte Unfälle
D. Schussverletzungen (außer bei Nachsuche)
E. Unfälle, die herrühren in Folge des Trunkenheits- oder Süchtigkeitszustandes von Personen, der Einnahme von Drogen, Rauschgiften oder Halluzinogenen
F. Sämtliche Ansprüche aufgrund falscher Angaben
G. Sämtliche tierärztliche Leistungen, die nicht in Verbindung mit dem Jagunfall geleistet wurden
9 – Pflichten des Mitglieds im Schadenfall
Im Falle eines Jagdunfalls während einer Jagd auf seinem Jagdlos ist das betroffene Mitglied verpflichtet bis spätestens am darauf folgenden Tag, per SMS oder E-Mail, den Sekretär beziehungsweise einen Kassenwart zu unterrichten.
Vom Hundehalter fordert das Mitglied:
A. Unverzüglich über den Vorfall in Kenntnis gesetzt zu werden. In der Folge muss eine kurze Niederschrift vom Geschehen (Ort, Zeit, Hergang) angefertigt werden.
B. Sämtliche Auskünfte und Rechnungen betreffend Heilkosten oder Angaben über den Hund (Kaufpreis, Rasse, usw.) zu erbringen
C. Im Todes-/Invaliditätsfall ein Attest zu übermitteln
D. Bei Hunden mit Papieren, diese vorzulegen
10 – Beiträge und Beitragszahlung
10.1 – Einmalige Beitrittszahlung
Jedes Mitglied zahlt einen einmaligen Beitrittsbeitrag in der Höhe von 100 €. Mitglieder welche Pächter mehrerer Jagdlose sind bezahlen den einmaligen Beitrittsbeitrag von 100 € für jedes dem Fond angeschlossene Jagdlos.
10.2 – Beitrag in den beiden ersten Jahren des Beitritts Falls ein Mitglied die Risikodeckung wünscht:
Jedes Mitglied zahlt in den beiden ersten Jahren:
100 € pro Treibjagd/Drückjagd(Nachsuchen infolge der Treibjagd inklusive)
50 € pro Maisjagd (falls Abdeckung erwünscht)
25 € pro Jahr für Nachsuchen (falls Abdeckung erwünscht)
10.3 – Der Beitrag für die folgenden Jahre wird vom Vorstand festgesetzt.
10.4 – Beitragszahlung
Die Beitragszahlung erfolgt per Banküberweisung durch das Mitglied bis spätestens:
– 5 (fünf) Wochentage nach der Jagd bei Treibjagd/Drückjagd/Maisjagd
– bis spätestens am 21. April des jeweiligen Jahres für Nachsuchen
10.5 – Aufgebrauchter Fond
Ist das Guthaben des Fond aufgebraucht und anstehende Entschädigungen nicht möglich, sind die Mitglieder verpflichtet den Fond mit den nötigen Mitteln zu speisen. Hierzu wird eine Hauptversammlung einberufen, welche die Höhe der pro Mitglied zu leistenden Einzahlung festlegt. Die Einzahlung hat dann innerhalb einer Woche zu erfolgen.
Im Gegenzug dazu entscheidet der Vorstand über eine eventuelle Anpassung der Beiträge oder der Leistungen, wenn das Guthaben des Fonds den Betrag von 25 000 € überschreitet.
11 – Abgedeckte Jagden
Treibjagd/Drückjagd/Maisjagd
Damit das Mitglied im Schadensfall abgedeckt ist muss:
– die jeweilige Jagd spätestens 2 (zwei) Stunden vor deren Beginn beim Fond angemeldet werden. Die Anmeldung erfolgt per E-Mail an die Adresse juegdhond@gmail.com, kann aber auch per anderes technisches Hilfsmittel (Internetseite, App, …) das vom Vorstand bestimmt wird, erfolgen.
– Ist dies nicht der Fall, übernimmt der Fond keine Deckung.
– die Beitragszahlung gemäß der in § 10.4 bestimmten Fristen erfolgt sein.
12 – Art, Betrag und Obergrenze der Leistungen
12.1 – Rückerstattung von Heilkosten
Der Fond gewährt innerhalb von maximal vier Monaten nach einem Jagdunfall die Rückerstattung tierärztlicher Rechnungen bis zu einer Obergrenze von 1 250 €.
12.2 – Tod und Invalidität
Stirbt der Hund an den direkten Folgen eines versicherten Unfalls, sofort oder innerhalb von zwei Monaten vom Unfalltag an gerechnet, oder bleibt er ganz invalide, wird dem bezugsberechtigten Hundehalter der Welpenpreis erstattet. Bei dieser Erstattung werden eventuell bereits in Anspruch genommene Zahlungen für Heilkosten abgezogen.
– Hunde ohne Papiere bis zu einer Obergrenze von 500 €.
– Hunde mit Papieren bis zu einer Obergrenze von 1 250 €.
12.3 – Obergrenze der Gesamtentschädigung
Die Gesamtentschädigung eines Jagdunfalls welcher zur Erstattung von Heilkosten und anschließender Entschädigung wegen Invalidität und/oder Tod des Hundes führt ist in jedem Fall auf 1 250 € begrenzt.
13 – Abschätzung und Zahlung der Leistungen
Die Leistungen werden im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Vorstand, dem betroffenen Mitglied und dem Hundehalter festgelegt. Besondere Fälle können im Vorstand besprochen und zur Abstimmung gebracht werden. Die Entscheidungen des Vorstands sind definitiv und maßgebend.
14 – Austritt und Ausschluß
Im Falle eines freiwilligen Austritts oder bei einem Ausschluß eines Mitgliedes besteht kein Anrecht auf Geldzurückerstattung.
15 – Auflösung
Im Falle der Auflösung des Fonds wird der Inhalt der Kasse an eine gemeinnützige jagdliche Organisation gespendet.